Also laut dem Gesetz schaut es bei Geschäften B2C so aus.
Ist ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistungszeit möglich?
Die Gewährleistungszeit beträgt nach dem Gesetz bei neuen Sachen zwei Jahre – und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache. Aus Sicht eines Shop-Betreibers eine lange Zeit. Zudem bestimmt § 437 BGB, dass die dort aufgezählten Mängelrechte des Käufers nur gelten sollen, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Viele stellen sich daher die Frage, ob die Gewährleistung durch AGB nicht ganz ausgeschlossen oder zumindest die Gewährleistungszeit verkürzt werden kann.
Zur Beantwortung dessen ist zunächst die Vorschrift des § 309 Nr. 8 BGB zu Rate zu ziehen. Diese Norm ordnet – grob vereinfacht – zum Bestand von Gewährleistungsrechten dem Grunde nach an, dass
- Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen oder durch die Haftung eines Dritten ersetz werden dürfen, und zwar auch nicht in Teilbereichen (Nr. 8b aa.)),
- die Beschränkung auf ein Nacherfüllungsrecht nur erlaubt ist, wenn Minderung oder Rücktritt als nachrangige Rechte erhalten bleiben (Nr. 8b bb.)),
- das Nacherfüllungsrecht nicht durch Kostenlasten (Nr. 8b cc.)) oder eine Vorleistungspflicht (Nr. 8b. dd.)) beschränkt werden darf.
In zeitlicher Hinsicht wird der Bestand von Mängelrechten durch Nr. 8b ee.) und ff.) geschützt.
Es besteht also für jeden Shop-Betreiber ein Spielraum zur Abweichung von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften in §§ 437 ff. BGB. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist aber nicht möglich. Nicht zu beanstanden ist aber, dass nahezu jeder Shop-Betreiber in seinen AGB den Käufer zunächst auf die Nacherfüllung verweist und erst danach ggf. die anderen Mängelrechte zum Zuge kommen dürfen sollen.
Allerdings gilt es zugleich zu beachten, das für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern Sonderregelungen gelten. Beim Verkauf beweglicher Sachen im B2C-Bereich sind nämlich gemäß § 475 BGB die Gewährleistungsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über Schadenersatz und – teilweise – der Verjährung durch AGB überhaupt nicht abdingbar. Für die bereits erwähnte Nacherfüllung ergibt sich deren Vorrang vor den anderen Gewährleistungsrechten aber in jedem Fall aus der Systematik de § 437 BGB.
Sollen die für die Gewährleistung geltenden gesetzlichen Fristen modifiziert werden, so ist dies an verschiedenen Maßstäben zu messen.
Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen darf die Gewährleistungszeit gemäß § 309 Nr. 8b ff.) BGB zunächst nicht auf weniger als ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt werden. Und wiederum gilt es für den B2C-Bereich zu beachten, dass nach § 475 Abs. 2 BGB eine kürzere Gewährleistungszeit als zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn nicht vereinbart werden kann; bei gebrauchten Sachen keine kürze Verjährung als ein Jahr.
und hier auch noch was dazu
http://www.ecommerce-lounge.de/gewaehrleistungsausschluss-ist-wettbewerbswidrig-4290/