Schadensersatzanspruch des Autokäufers auch bei Aufforderung zur 'umgehenden' Mängelbeseitigung
Der BGH hat mit Urteil vom 12.08.2009 (Az: VIII ZR 254/08; ADAJUR Dok.Nr.: 83411) entschieden, dass der Käufer eines defekten Autos dem Verkäufer keine exakte Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen muss, um Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen zu können. Vielmehr genügt eine Aufforderung zur sofortigen oder umgehenden Reparatur. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer im Dezember 2005 einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900 € erworben. Im Frühjahr 2006 beanstandete er Mängel am Motor des Fahrzeugs und forderte den Händler auf, diese umgehend zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Ein Mitarbeiter sagte ihm daraufhin zu, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. In der Folgezeit erhielt der Kläger jedoch keine Nachricht und konnte den Verkäufer auch telefonisch nicht erreichen. Im April 2006 beauftragte er daher ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel und forderte vom Verkäufer Erstattung der Reparaturkosten. Der BGH argumentiert, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht die Angabe eines bestimmten Endtermins oder Zeitraums für die Bestimmung einer angemessenen Frist. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei.
BGH vom 12.08.2009