Mal noch einen Nachtrag zu der oben entbrannten Diskussion rund um unzulässige Änderungen am Fahrzeug. Man sollte wohl unterscheiden in die Fälle:
1) Die Änderung ist für den Unfall nicht ursächlich geworden und
2) Die Änderung ist für den Unfall ursächlich geworden.
Im Fall 1) hat war also das Fahrzeug verändert. Diese Änderung hatte jedoch nichts mit dem Schadenseintritt oder der Schadenshöhe zu tun. Wenn dies der Fall ist, besteht nach meiner Auffassung keinerlei Grund für das Erlöschen der Leistungspflicht durch die Versicherung. Das gilt sogar dann, wenn die Betriebserlaubnis des KFZ erloschen war! Gleichsam kann auch in dieses Szenario eine Obliegenheitsverletzung konstruiert werden. Nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Unfall unwahre Angaben zum Fahrzeugzustand macht. Eine solche Frage könnte lauten: Hatte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vorangegangene Beschädigungen? Ist ein Bauteil ohne Genehmigung verbaut, muss man wohl von einem Schaden ausgehen. Regressforderungen sind jedoch auf 5.000,00 € pro Verletzung (maximal eine vor & nach Schadenseintritt) begrenzt.
Im Fall 2) wird es finster. Wurde die Änderung ursächlich für den Schadenseintritt oder die Schadenshöhe, muss man sich tatsächlich wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung zwar zunächst den Drittschaden deckt, diesen sich jedoch von einem selbst wiederholt. Und dann hilft nicht mal mehr die Privatinsolvenz.
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Zum Insignia OPC: Habe mit dem damals auch geliebäugelt. Fand den jedoch schwachbrüstig und sehr durstig. Ich lag mit dem Wagen noch mal ca. 1,5-2 l/100km über nem 5.5er Benz (der aber ohne Allrad).