Erlöschen BE wieder eigene Ordnungswidrigkeit!

Diskutiere Erlöschen BE wieder eigene Ordnungswidrigkeit! im Smalltalk Forum im Bereich Diverses...; Naja aber die Verhältnismäßigkeit ist doch bei sowas nicht mehr gegeben?!
Acki

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Naja aber die Verhältnismäßigkeit ist doch bei sowas nicht mehr gegeben?!
 
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earlgrey

Guest
@peet Schön ,daß Du nur Deinen Augen trauen magst.

Natürlich habe ich mit dem Prüfingenieur ,der die Geräuschmessung im Bereich der Verwahrstelle durchführte,gesprochen.Der ist mit mir diePapiere durchgegangen und konnte auch nur die Achseln zucken ,eigentlich alles richtig gelaufen,aber zu laut.

Und natürlich hat der Leiter der Rechtsabteilung des ADAC ebenfalls alle Papiere eingesehen. Und natürlich hat
es einen Gerichtstermin gegeben. Dort erklärte der TÜV Mann ,man hätte selber erkennen können/müssen ,daß das
Auto zu laut ist. Die Papiere wurden nicht angezweifelt,aber der Richter machte unserem RA klar,daß er dem Prüf-Ing
folgen werde,woraufhin der ADAC RA den Einspruch zurückzog.

Und natürlich bin ich sehr erbost darüber,daß man einerseits seinen Kindern beibringt,alles vorschriftsmässig zu
machen und dann nimmt Dein FreundundHelfer einer jungen Frau das Auto ab und lässt sie im Dunkeln stehen.

Ein Hinweis kam noch : Man bekommt ja immer bei Eintragungen einen Prüfbericht,der dann beim nächsten Kontakt mit der Zulassungsstelle zum Übertrag in die Papiere führen soll. Das hätte in unserem Fall zu mindest nicht zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt und hätte die Kosten der Neubeantragung nach TÜV Vorführung (Rückrüstung
des Luftfilters) erspart.

Mir ist auch egal ,wie andere sich etwas zurecht biegen ,ich wollte nur darauf hinweisen,daß man sich auch bei
völlig korrekten Papieren plötzlich einem Problem gegenüber sehen kann,Anfangsverdacht durch Unterstellung.
 
Peet

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Flöha
du schreibst es ja schon selber: "Man bekommt ja immer bei Eintragungen einen Prüfbericht,der dann beim nächsten Kontakt mit der Zulassungsstelle zum Übertrag in die Papiere führen soll. Das hätte in unserem Fall zu mindest nicht zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt"

Der einzige Fehler im System war das ihr keine Abnahme von Luffi + Auspuff habt machen lassen, welche erforderlich gewesen wäre. Das war das was ich meinte mit gegenseitiger Beeinfussung. In den Sinne waren die Fahrzeugdokumente eben NICHT korrekt.
Demnach hat das auch nichts mit irgendwelchen Unterstellungen zu tun. Den Fehler haben die Beamten einfach festgestellt.

Deinen Ärger über sone banale Geschichte kann ich durchaus verstehen aber so ist nun mal die Rechtsprechung.
 
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earlgrey

Guest
Acki: wenn ich mich richtig erinnere 2 dB oberhalb der eingeräumten Toleranz. Der Prüfer meinte ,das müsste man hören .Dabei sitzt man selber ja drin und gemessen wird Fahrgeräusch von aussen

@ peet ,ich nehme an ,Du hast irgendwie mit den Hüter des Gesetzes zu tun. Aber ich schrieb ja: Der Wagen wurde zur
Eintragung des KN Pilz mit Gutachten ohne Einschränkungen vorgeführt bei bereits länger montierter Remus -EG- Anlage. Das Gutachten für den KN Pilz wurde erst viel später geändert mit der Einschränkung ,zulässig nur mit
OriginalAnlage. Auch die EG Betriebserlaubnis beinhaltete keine Auflagen oder Einschränkungen. Die Kombi
war zum Zeitpunkt der TÜV Abnahme zulassungsfähig und hätte im Sinne der Besitzstandswahrung Bestand haben müssen. Bei einem Fahrzeugwechsel wäre auch mit dem alten Gutachten keine Eintragung so mehr möglich ge-
wesen ,da die "alten" uneingeschränkten Gutachten eingezogen worden waren. 2x Hauptuntersuchung nach Montage
ergab jeweils diesen Stand,bei DEKRA wie auch bei TÜV.

Es wurde ja bestätigt ,das zulassungs/eintragungsmäßig alles korrekt verlaufen ist. Aber einer Geräuschmessung
besagt einfach : zu laut gegenüber den Werten in den Fahrzeugpapieren. Deswegen auch keine Verdopplung des Bußgeldes und keine Unterstellung der Absicht.



Eine Übertragung in die Fahrzeugpapiere ist keine Pflicht und eine Eintragung eines ABE/EG Endtopfes ebenfalls nicht,
es reicht das Papier ,es sei denn ,es werden trotz ABE Auflagen gefordert. Und zur ABE hast Du ja oben schon mal
das richtiggestellt: Auflagen können zur Vorführung zwingen. Wären alles eingetragen,auch in Kombi ,hätte das am
tatsächlichen Ergebnis nichts geändert ,und die Stilllegung erfolgte ja auch aus der Unterstellung: Solch eine Kombi
ist nicht möglich,das ältere Gutachten und die TÜV Prüfung waren vor Ort nicht von Belang.

Ich glaube mal gelesen zu haben ,daß ein Corsa OPC stillgelegt wurde wegen nicht eingetragenem Body-Kit. Konnte
erst am nä Tag geklärt werden,den Ärger hat man. Habe seitdem einen OPC Prospekt im Auto .Ist einem Audi RS3
Fahrer ebenfalls mit völlig serienmäßigem Auto passiert.

Und ich wiederhole nochmal die Botschaft: auch alle Eintragungen können trotzdem Problem bereiten.Also mal
eben im Glauben an die Legalität der Dinge sich irgendwie auffällig benehmen ,sollte man lieber vorsichtig sein.

Und @ Acki : zur Verhältnismäßigkeit: ein Hinweis auf vorzuführende Rückrüstung auf Original LuFi und die
Sicherstellung des mitgeführten Prüfberichtes ,das wäre verhältnismässig gewesen.Dabei mag ich garnicht noch
weiter ausführen,welche Sprüche sich meine in Tränen aufgelösten Tochter noch anhören durfte. Einen vorbeifahrenden Wagen mit defektem Originalauspuff hätte man wahrscheinlich nur verwarnt/Bußgeld gegeben,un-
verhältnismässig ,ohne Sinn und Gespür,nicht zu erkennen ,daß hier kein sogRowdy am Werk ist.Sondern das Be
mühen um Legalität und alles auch Ordnungsgemäß zu machen war ja dtl erkennbar.Räder und Fahrwerk waren ja
ebenfalls eingetragen und auch die Fahrweise meiner Tochter ist eher zurückhaltend,auch wenn sie etwas Sound schon mag.

Für mich ist das schon wieder länger her,meine Tochter fährt A3 1,8 TFSI neu,Vertrauen aber ist dahin,auch sie hatte den Eindruck,man wollte möglichst hohe Kosten produzieren .Wenn der Wagen von der Lautstärke her in Ordnung gewesen
wäre: dann wären die Kosten für Abschleppen,Verwahrung und Gutachten am Steuerzahler hängen geblieben.Es hat
also bei solchen Aktionen nur einer nichts zu verlieren.

Jetzt ist aber für mich Schluß,mein altes Herz macht es sonst nicht mehr mit und ich müßte erst mal wieder eine
Runde mit meinem Wagen (....) fahren,mit EG Betriebserlaubnis natürlich.

Gute Nacht.
 
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Acki

Acki

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Fahrgeräusch dürfen die doch gar nicht messen?! Nur Standgeräusch. Und da hast du 5dB Toleranz.
Fahrgeräusch ist extrem Wetter und vorallem Reifen abhängig. Vom Normasphalt mal abgesehen.

Aber Filter und Auspuff beeinflussen sich gegenseitig, normalerweise mit Eintragung alles dahingehend Safe.
Zu laut ist dann aber auch Scheiße.
Deinen TÜVer hätte ich da mit rein gezogen.
 
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nr1ebw

nr1ebw

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Es ist anders rum. Das Standgeräusch wird nicht gemessen.

Gemessen wird das Fahrgeräusch, was aufwändig ist und nur an bestimmten Plätzen durchgeführt werden darf. Für das Fahrgeräusch gibt es Grenzwerte je nach BJ. Zu diesem Fahrgeräusch wird dann ein Standgeräusch ermittelt. Für das Standgeräusch gibt es keine Grenzwerte. Das wird gemacht um auf einfache Weise einen Bezugswert zu haben und bei einer Kontrolle abschätzen zu können ob zu laut oder nicht.

Deswegen auch eine Tolleranz von 5dB. Bleibt das Standgeräusch in der Tolleranz geht man davon aus daß auch das Fahrgeräusch den Vorschriften weiterhin entspricht.

Wird aber bei einer nachträglichen Fahrgeräuschmessung der gegebene Grenzwert überschritten dann gibt es keine Ausrede. Tolleranzwerte gibt es auch nicht.
 
Peet

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1. Was ist eine Betriebserlaubnis?

-Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge §20 StVZO:
wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt.
Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis eine Datenbestätigung nach FZV.
Importfahrzeuge aus der EU erhalten EG-Genehmigung welche der ABE gleichgestellt ist

-Einzelbetriebserlaubnis (EBE) für Fahrzeuge §21 StVZO:
wird von der örtlich zuständigen KFZ-Zulassungsstelle für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. z.B.: TÜV, Dekra, u.a.



2. Wann erlischt die Betriebserlaubnis?

Die BE erlischt (§19/II, III StVZO),
wenn min. einer der drei Punkte erfüllt ist:
-die Fahrzeugart wird verändert (z.B. von KKR auf LKR oder KR, PKW auf LKW, LKW auf PKW)

-eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
(Experten sind sich aber auch der Meinung das ein "Mittelding" zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung in Einzelfällen schon ausreichen könnte)

-das Abgas- oder Geräuschverhalten sich verschlechtert hat. (selbsterklärend)

oder

wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

Dies kann geschehen durch:
-ändern/umgestalten von Teilen
-Austausch von nicht genehmigten Teilen
-hinzufügen von Teilen
-entfernen von Teilen

! Verschleiß, Alterung oder Beschädigung von Teilen gehört nicht dazu !



3. Wann erlischt die Betriebserlaubnis nicht?

Gem. §19/III StVZO erlischt die BE nicht:
-wenn für Teile (die nachträglich ein- oder angebaut werden) eine Genehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt.
-Jedoch kann die Wirksamkeit von einer Ein-/Anbauabnahme abhängig gemacht sein. (zu prüfen durch aaSoP)
-Die Genehmigung o. das Teilegutachten kann zusätzlich Auflagen, Einschränkungen, Einbauanweisungen oder Hinweise auf eine Ein-/Anbauabnahme enthalten



4. Was sind Teilegenehmigungen?

Allgemein:
-Für Austausch-, Umrüst- und Tuningteile jeglicher Art werden Genehmigungen oder Teilegutachten erteilt / mitgeliefert.
-Diese Teile müssen zur Identifizierung je nach Art der Genehmigung o. des Teilegutachtens besonders gekennzeichnet sein. (Aufkleber, Aufdruck, Gravur, Prägungen)

-Besitzen Teile keine Kennzeichnung oder keine Genehmigung / Teilegutachten ist davon auszugehen das die Teile nicht geprüft wurden und somit im Bereich der StVZO nicht zulässig sind!
z.B. bei Eigenbau-/ Motorsportauspuffanlagen, Bremsscheiben aus Fernost

-Ist dennoch so ein Teil verbaut worden, ist eine Einzelabnahme durch einen aaSoP zwingend erforderlich (sonst Erlöschen BE). Die Erteilung einer EBE nach §21 StVZO ist nach positiver Prüfung somit möglich.



4.1 Arten von Teilegenehmigungen

-Allgemeine Bauartgenehmigung – ABG
Prüfzeichen bestehend aus
einer Wellenlinie von drei Perioden
einem oder zwei Kennbuchstaben
einer Nummer u./o. Zusätzlichen Zeichen

-Allgemeine Betriebserlaubnis – ABE
haben ein Typzeichen bestehend aus
den Buchstaben KBA (Kraftfahrtbundesamt)
einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer)

-EG-Bauartgenehmigung/-Typgenehmigung – EGBG, EGTypG
Genehmigungszeichen bestehend aus
Rechteck mit Buchstaben „e“
Kennbuchstaben/ Kennzahl des genehmigenden Mitgliedstaats
Genehmigungsnr. und ggf. zusätzliche Zeichen

-EG-Typgenehmigung/ EWG als technische Einheit
Betriebserlaubniszeichen bestehend aus
Rechteck mit Buchstaben „e“
Kennbuchstaben/ Kennzahl des genehmigenden Mitgliedstaats
Ziffernfolge

-ECE-Genehmigung – ECEG
Genehmigungszeichen bestehend aus
Kreis mit Buchstaben „e“
Kennzahl des genehmigenden Staates
Nummer der ECE-Regelung

-Einzelbetriebserlaubnis/ -bauartgenehmigung – EBE, EBG
Kennzeichnung bestehend aus
Unterscheidungszeichen der Prüfstelle
Einer Prüfnummer

-Teilegutachten oder Gutachten des aaS
haben keine standardisierte Kennzeichnung
die Kennzeichnung ist dem Gutachten zu entnehmen

-Besondere Dokumente
sog. „Materialgutachten, Festigkeitsgutachten “
Diese Dokumente sind nur dazu da um dem aaSoP die Entscheidung über die Erteilung einer EBE (§21 StVZO) zu erleichtern bzw. ihn dabei zu unterstützen

„Gutachterliche Stellungnahme“
Bescheinigung das die Betriebserlaubnis des Fz. durch den Anbau dieses Teils nicht berührt wird oder das eine Abnahme nach §19/III oder §21 erforderlich wird
(eine genaue Einordnung konnte durch lokale Experten noch nicht erfolgen, es ist aber möglich das dieses Dokument die frühere "Unbedenklichkeitbescheinigung" ablöst hat)

5. Theoretischer Ablauf der Ahndung und Abarbeitung

-Erstellen Mängelschein
-Anordnung direkte Fahrt zur Dekra oder Abschleppen
-Beweissicherung durch Sachverständigengutachten (Achtung, verläuft die Begutachtung für den Halter positiv, werden die Kosten dafür auf den anordneten Beamten umgeschlagen)
-eventl. Lichtbilder fertigen
-Vorwurf und Belehrung VOWi + Untersagung Weiterfahrt
-(Kontaktaufnahme mit Zulassungsbehörde, tel. in dringenden Fällen)
-Folgemaßnahme bei Erlöschen BE → im Rahmen der Amtshilfe Entstempelung der amtl. Kennzeichen (nur auf Anordnung durch Zulassungsbehörde)
-VOWI an Bußgeldbehörde, Mitteilung + Mängelbericht an die Zulassungsbehörde


6.Gründe für die seltene praktische Anwendung:

-mangelndes technisches Verständnis
-mangelndes Wissen über Teilegutachten, ABE's, EG's usw.
-Fahrzeugdokumente zu umfangreich
-falsches ausfüllen von Mängelscheinen
-Kein-Bock-Einstellung weil die Abarbeitung umständlich & zeitintensiv ist
-Leistungsdruck
-Schlechte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zulassungsbehörde




Das ist nur das Allgemeinwissen zu dem Thema, aaSoP unter uns hier im Forum wissen das die Geschichte fast endlos diskutiert werden kann.
Ich geh jetzt hier auch nicht auf Richtlinien oder VDTÜV-Merkblätter ein!
Sollte jemand Fehler oder Unstimmigkeiten entdecken so möge er sich bitte bei mir melden.

Ich hoffe jetzt für den einen oder anderen ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Für welche die es dann immer noch nicht verstanden haben hab ich eine PDF-dat. "Erlöschen BE-Prüfschema" angehängt.
Die §§-Ketten sind noch von der alten Fassung bis 31.05.2012 der StVZO, aber die dürften für euch eh uninteressant sein.
 

Anhänge

  • erlöschen BE Prüfschema.pdf
    63,2 KB · Aufrufe: 9
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