So und nun mach ich hier DICHT!
Ich glaube es einfach nicht, dass nun Walter Hürlimann hier argumentieren muss, dass ein GEMA RVG nicht auf öffentlichen Strassen fahren darf :evil:
Auch ein jeder Kunde der Dorfbrunnen Garage welcher mit einem Sport-VG oder R-VG auf öffentlichen Strassen rumfährt hat dort NICHTS zu suchen, da diese Produkte ebenfalls NICHT geprüft wurden durch eine anerkannte Zulassungsstelle!
Im gesamten Tuning-Gewerbe gibt es eigentlich keine Firma, welche nicht irgendwo gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstösst, sei es durch ein erschlichenes Gutachten, oder sonnstige ungereimheiten. Also sind wir alle nun schön ruhig, denn sonnst können wir alle uns selbst an der Nase nehmen :roll: :wink: Hier ist keiner besser als der andere, nur mit dem "kleinen Unterschied", dass der eine bisschen mehr bescheisst und dere andere halt bisschen weniger :lol:
Als Denkanstoss hier mal die wichtigsten Artikel welche in der Schweiz zur anwendung kommen bei einem Verstoss;
Hier einige Auszüge vom Schweizerischen Strassenverkehrgesetz (SVG);
SVG, Art. 29
Betriebssicherheit
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
SVG, Art. 93
Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1. Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.
2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Dies ist der wichtigste Artikel welcher übergreifend ist auf alle welche Fzg. abändern
3. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
SVG, Art. 54
Besondere Befugnisse der Polizei
1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1bis Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.1
2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
3 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
4 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.