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Das sind ja nur die strafrechtlichen Sachen (im Namen des Volkes), oder?Hoffe er hat nen guten Anwalt der die Anklage nach §226 Abs.2 StGB (Schwere Körperverletzung) durchdrückt!!!
da steht bei Nr.3 "Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,... So wär die Freiheitsstrafe wenigstens nicht unter 3 Jahren.
Gefährliche Körperverletzung §224 wäre nur min. 6 Monate Freiheitsstrafe.
Wobei bei allen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit das Höchstmaß nur max. 10 Jahre Freiheitsstrafe ist.
Zivilrechtlich (also als Privatkläger) kannste da noch weiter prozessieren wegen Schmerzensgeld, Arbeitsausfall und allem. Das macht die Wunden nicht wieder gut, aber ich kenne das aus nem Zickenkrieg auf ner Fete, als nen Mixieglas flog. Da war bei leichten Blessuren schon ne vierstellige Summe fällig.