Seit euch ganz sicher, der TÜV bzw. der amtl.-anerkannte Sachverständige beim TÜV oder im Osten beim DEKRA darf alles ändern was in den Papieren steht wenn nötig bzw. zulässig, auch Abgasschlüsselnummern die in der neuen Zulassungsbescheinigung unter Feld 14 aufgeführt ist. Das momentane Problem bei den Kats ist nur, dass bei denen die nur ein Teilegutachten aber keine ABE haben speziell die Abgasschlüsselnummer nicht mehr geändert werden darf laut Anweisung der Bundesverkehrsministerium per Bundesverkehrsblatt Anfang Dezember. Unanbhängig davon dürfen Kats mit Teilegutachten schon eingetragen werden damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht erlischt, auch wenn sich dadurch keine Verbesserung der Abgasschlüsselnummer und damit kein Steuervorteil ergibt. Ist also dann sinnlos. Das selbe Problem haben auch Werkstätten, die eine AU-Anerkennung haben und Kats oder Kaltlaufregler oder Ähnliches nachrüsten und das per Einbaubescheinigung der Zulassungsstelle gegenüber nachweisen. Wenn der Kat keine ABE hat (zu erkennen an der KBA-Nummer auf dem Kat), dann ändert die Zulassungsstelle die Abgasschlüsselnummer nicht mehr und alles bleibt beim Alten.
Ich weiss, alles schwer zu verstehen. Am besten ihr ruft mal bei euerem örtlichen TÜV Service-Center an, da bekommt ihr die richtige Auskunft.
Gruss, Andreas