4.2.10 Fahrzeug- und Zubehörteile
Nach welchen Kriterien sind in der Fahrzeugversicherung die Fahrzeug- und Zubehörteile zu
trennen?
Die Fahrzeugversicherung umfaßt neben dem Fahrzeug auch alle unter Verschluß
verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeug- und Zubehörteile.
Die Liste der in der Fahrzeugversicherung mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile wird
unterschieden nach:
° Abschnitt 1: "Elektrogeräte"
° Abschnitt 2: andere "zuschlagspflichtige Teile"
° Abschnitt 3: "nicht versicherbare Teile"
Alle anderen Fahrzeug- und Zubehörteile, die in der Teileliste nicht aufgeführt sind, sind
beitragsfrei mitversichert, wenn deren Einbau nicht gegen die allgemeine Betriebserlaubnis
oder gesetzliche Bestimmungen verstößt. Grundvoraussetzung ist hierbei allerdings immer,
daß die Fahrzeug- und Zubehörteile fest mit dem Fahrzeug verbunden oder unter Verschluß
verwahrt sind.
Wünscht ein VN die Versicherung von zuschlagspflichtigen Teilen, so ist die
Antragsrückseite (das Formblatt KGB31A bei Wohnmobilen, KGB170A bei Krädern)
auszufüllen.
Zu Abschnitt 1 : "Elektrogeräte"
Die Teile des Abschnitts 1 (Elektrogeräte) sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 3.000,--
Euro ohne Beitragszuschlag mitversichert.
Übersteigt der Neuwert aller Teile die beitragsfreie Wertgrenze von 3.000,-- Euro, so ist der
entsprechende Neuwert über 3.000,-- Euro (= Mehrwert) gegen einen Beitragszuschlag
versicherbar.
Bei Teilen deren Neuwert 1.200,-- Euro übersteigen, müssen dem Versicherer angezeigt
werden.
Der Zuschlag beträgt:
▪ in der TK mit Selbstbeteiligung (SB) 12,-- Euro pro angefangene 500,-- Euro Mehrwert
▪ in der TK ohne SB und in der VK (unabhängig von der SB) muß der VN 20,-- Euro pro
angefangene 500,-- Euro Mehrwert bezahlen
Zu Abschnitt 2: "zuschlagspflichtige Teile"
Hier gibt es keine beitragsfreie Wertgrenze. Der VN muß für den gesamten Wert der in
dieser Liste aufgeführten Teile den Zuschlag bezahlen. .
Die Zuschlagshöhe entspricht dem
Zuschlag für die Teile in Abschnitt 1
Zu Abschnitt 3: "nicht versicherbare Teile"
Die aufgelisteten Teile sind in der Kaskoversicherung nicht versicherbar und sind in der
Regel auch nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden. Sollten die unter dieser Liste
aufgeführten Teile im Rahmen der TK oder VK beschädigt oder zerstört werden bzw.
abhanden kommen, erfolgt kein Schadenersatz aus der Kaskoversicherung
HUK COBURG