Hast recht.
Aber so wie ich es gemacht hatte ist es ja auch zulässig, zitat:
"Nach wie vor können vom Hersteller bestimmte Reifentypen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, die dann auch genutzt werden müssen. Ausnahmen sind Freigaben seitens der Fahrzeug- oder Reifenhersteller in Form so genannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UBB).
Für den Motorradfahrer als Verbraucher hat sich demnach nicht viel geändert. Möchte er einen anderen Reifen fahren als in den Papieren eingetragen, muss er sich beim Motorrad- oder Reifenfachhandel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Mit dieser an Bord, befindet sich das Motorrad in einem vorschriftsmäßigen Zustand und der Fahrer hat bei der nächsten Polizeikontrolle bzw. Hauptuntersuchung (HU) diesbezüglich nichts zu befürchten. Beim Vorliegen einer entsprechenden UBB müssen die Reifen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ebenfalls bedarf es keiner Vorführung bei einer Prüforganisation, solange nur das Fabrikat, nicht aber die Reifengröße geändert wird.
Gruß,
ViSa