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[QUOTE="Yellow_Astra, post: 557283, member: 8696"] :confused: Hi@all Wäre es möglich statt des LET-Turbo's den Turbo vom 1.7Diesel zu nehmen? Würde der Lader vom Diesel an den abgaskrümmer vom LET passen? Wie stehts mit Druckregulierung vom Steuergerät lässt sich ein DTurbo mit einem Let Steuergerät betreiben? Es geht dabei darum wenn ich in der Schweiz eine Änderung mache die denn einbau von nicht serienmässigen Teilen beinhaltet brauche ich eine Bauteil- und Anbauprüfung. 1. Die Bauteilprüfung umfasst die Untersuchung der Betriebssicherheit des Bauteils als solchem. Die Anbauprüfung soll Aufschluss über das Zusammenspiel zwischen dem neuen Teil und dem restlichen Fahrzeug geben. Kostet mir aber zuviel um das zu machen. Verwende ich aber jetzt denn Turbo+LLk aus dem Diesel umgehe ich diese Bauteilprüfung das es ja um ein Astra serienteil handelt Lediglich wird noch diese anbauprüfung erforderlich diese ist jedoch rein objektiv(sichtprüfung). KOSTET ABER AUCH GENUG. Kann mir jemand die GM Nr. vom LET-LADER geben? auch hätte ich noch gern die GM Nr. vom DIESEL-LADER 1. Grundlage Nach Art. 41 Abs. 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), kann auch der Umbauer die Gesamtgewichtsgarantie für ein umgebautes Fahrzeug abgeben, wenn die Überprüfung einer vom EJPD anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt (Abänderungs-überprüfung). Dazu hat das DTC ein "Konzept zur Prüfung von Abänderungen an leichten Motorwagen und Motorrädern" ausgearbeitet. 2. Überprüfung 2.1 Grundsätze 2.1.1 "Zulassungsbehörde" ist die vom Kanton bezeichnete zuständige Institution (Strassenverkehrsamt / Motorfahrzeugkontrolle). 2.1.2 "Prüfstelle" ist eine mit dem entsprechenden Fachwissen und den notwendigen Messeinrichtungen ausgestattete Institution. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet die anerkannten Prüfstellen. 2.1.3 Überprüft wird in der Regel der Einfluss der Änderung gegenüber dem Serienzustand. Die tolerierbaren Einflüsse auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges durch eine Änderung sind im eingangs erwähnten Konzept aufgelistet. Das bedeutet, die notwendigen Messungen und Versuche werden im Regelfall an zwei Fahrzeugen durchgeführt (Originalfahrzeug und modifiziertes Fahrzeug). 2.1.4 Wenn die Änderung den Einbau von anderen als Originalteilen beinhaltet, umfasst die Abänderungsüberprüfung eine Bauteil- und eine Anbauprüfung. Die Bauteilprüfung umfasst die Untersuchung der Betriebssicherheit des Bauteils als solchem. Die Anbauprüfung soll Aufschluss über das Zusammenspiel zwischen dem neuen Teil und dem restlichen Fahrzeug geben. 2.1.5 Zur Beurteilung der Betriebssicherheit werden ausschliesslich objektive Messergebnisse verwendet. Alle objektiven und dokumentierten Resultate können, soweit sie den Anforderungen des vorerwähnten Konzeptes entsprechen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das heisst, eine Bauteil- und/oder eine Anbauprüfung muss nur einmal durchgeführt werden, wenn der entsprechende Prüfbericht (inklusive Beschreibung der Messanordnung, der Versuchsdurchführung und der Ergebnisse) eines in- oder ausländischen Prüfinstitutes beigebracht werden kann. Prüfberichte sind mehrfach verwendbar. 2.1.6 Die Bauteilprüfung kann - sofern die geltenden Vorschriften oder die Richtlinien 2A oder 2B der asa nichts anderes vorsehen - entfallen, wenn der Bauteilhersteller eine originale, schriftliche Garantieerklärung zu seinem Erzeugnis abgibt, die sich ausdrücklich auf den Einbau dieses Bauteils im zuzulassenden Fahrzeugtyp bezieht. Die Anerkennung der Garantieerklärung ist Sache der Zulassungsbehörde. Wenn keine Garantieerklärung für das Bauteil vorgelegt werden kann, ist eine Bauteilprüfung zwingend erforderlich. Wird die Bauteilprüfung von einer nicht anerkannten Prüfstelle durchgeführt, kontrolliert die anerkannte Prüfstelle die Resultate sowie den Versuchsaufbau und gibt zu Handen der Zulassungsbehörde eine Beurteilung ab. 2.1.7 Die Anbauprüfung kann entfallen, wenn der Fahrzeughersteller ausdrücklich bestätigt, dass sich das nicht seriemässige Teil für den Einbau in diesem Fahrzeugtyp eignet (Eignungserklärung). Die Anerkennung der Eignungserklärungen ist Sache der Zulassungsbehörde. Wenn keine Eignungserklärung für den Anbau beigebracht werden kann, ist eine Anbauprüfung zwingend erforderlich. Wird die Anbauprüfung von einer nicht anerkannten Prüfstelle durchgeführt, kontrolliert die anerkannte Prüfstelle die Resultate sowie den Versuchsaufbau und gibt zu Handen der Zulassungsbehörde eine Beurteilung ab. 2.2 Ablauf 2.2.1 Die Person oder Organisation, welche ein gegenüber dem Seriezustand abgeändertes Fahrzeug in Verkehr setzen will, nimmt mit der zuständigen Zulassungsbehörde Kontakt auf. Dies geschieht vorteilhafterweise vor der Abänderung des Fahrzeuges, damit das Originalfahrzeug für allfällige Prüfungen zur Verfügung steht. Der Kunde wird von der Zulassungsbehörde betreffend weiterem Vorgehen und zu beachtenden Vorschriften orientiert. 2.2.2 Der Kunde kontaktiert die Prüfstelle. Diese verschafft sich durch entsprechende Unterlagen oder durch Gespräche mit dem Kunden einen Überblick betreffend der Abänderung und klärt in Absprache mit dem Kunden ab, ob allenfalls bereits brauchbare - das heisst, objektive und dokumentierte - Prüfungen vorliegen, welche den Anforderungen des Konzeptes entsprechen. Daraufhin wird der Zulassungsbehörde ein Prüfprogramm und dem Kunden eine mündliche Grobofferte unterbreitet. 2.2.3 Das Prüfprogramm wird im Einvernehmen mit der Zulassungsbehörde festgelegt. 2.2.4 Der Kunde erteilt der Prüfstelle aufgrund einer verbindlichen Offerte, welche die Modalitäten regelt (Kosten, Termine, Fahrzeuge usw.), den Auftrag für die Abänderungsüberprüfung. 2.2.5 Nach Abschluss der Überprüfung liefert die Prüfstelle dem Kunden einen Prüfbericht ab, welcher die durchgeführten Prüfungen und deren Resultate beinhaltet sowie die relevanten Punkte der Änderung festhält. Dem Kunden wird ebenfalls eine Bestätigung zugestellt, welche mit spezifischen Fahrzeug-Daten versehen ist (z.B. Fahrgestell-Nr.) und somit nur für dieses abgeänderte Fahrzeug verwendet werden kann. Werden zusätzliche Fahrzeuge abgeändert, dann erstellt die Prüfstelle für jedes Fahrzeug eine einzelne Bestätigung. Der Zulassungsbehörde muss diese Bestätigung (mit Original-Stempel der Prüfstelle) bei der Abnahme vorgelegt werden. Die Zulassungsbehörde kann nach Bedarf in den Prüfbericht Einsicht nehmen. 2.2.6 Die Zulassungsbehörde überprüft das Fahrzeug nach den Kriterien der VTS, welche nicht im Umfang der technischen Untersuchung der Abänderungsüberprüfung enthalten sind. Wenn die Ergebnisse dieser Kontrolle und diejenigen der Abänderungsüberprüfung positiv sind, kann das geänderte Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden. Ich hoffe ich kriege hier eine antwort.. und lasst mich nicht unwissend sterben.. Gruss Mike :cool: [/QUOTE]
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