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Sammeltread / Grundsatzdiskussion Gebrauchtwagenkauf/Verkauf
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[QUOTE="backmagic, post: 1069889, member: 10105"] Da die Fragen dazu immer wieder im Forum aufschlagen, sowohl von Käufern die sich geprellt fühlen als auch von Verkäufern die sich ebenso im Recht fühlen, dachte ich mir, es wäre gut einen eigenen Tread zu haben um über das für und wieder zu sprechen. Der Verkäufer möchte sein Auto natürlich möglichst teuer verkaufen, in ein möglichst gutes Licht rücken. Und man hört immer wieder so Flosskeln wie "gekauft wie gesehen" oder "ohne Gewär" und und und. Ist auch soweit richtig. Und im Hausfrauenforum, bei org. belassenen Autos trifft das in der Regel auch zu. Oma Huber fährt seid 10 Jahren Ihr Auto zum Bäcker nebenan. Beim Verkauf musste Ihr zb auch nicht bekannt sein das zb das Lenkrad flattert wenn man 160 fährt. Oder ähnliche Beispiele. In soweit greift diese Regel auch, und wird regelmässig von Gerichten bestätigt. Es geht sogar noch weiter, eine von Technik ahnungslose Frau durfte sogar einen Unfallschaden "vergessen" und musste den Wagen nicht zurücknehmen, eigentlich eine Fehlentscheidung, aber soll etwas zur Richtung der Rechtsprechung sagen. Anders nun die Fälle in denen ein Auto verkauft wird an dem vom Verkäufer viel gemacht wurde, Tiefergelegt, getunt, und und und. Evtl. ist der Verkäufer sogar KFZ Mechaniker. Hier entscheiden Gerichte meist zu Gunsten des Käufers. Da davon ausgegangen wird, der Verkäufer kennt sich mit dem Auto gut genug aus, um JEDEN Mangel aufzeigen zu können. Wenn unter nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz der Rost sich tummelt, wird das Gericht das in der Regel als verdeckter oder arglistig verschwiegener Mangel werten. Wie kann man sich als Verkäufer dagegen absichern. Nun eigentlich gar nicht. Man kann aber eine gewisse Art Puffer schaffen, die eine genaue Frist und Abwicklung regelt. Also in den Kaufvertrag alle Mängel schreiben. Auch die Aussage Evtl Korrosionsschäden an von aussen nicht einsehbaren Stellen. Auch wenn ein getunter Motor hops geht, wird ein Gericht in aller Regel entscheiden das der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Man kann im Vertrag eine genaue Frist angeben, für Mängel Reklamationen. [b] "Der Käufer hat nach Kauf ein Rückgaberecht von 7 Tagen. In diesem Zeitraum hat der Käufer die Möglichkeit auf eigene Kosten das Fahrzeug nochmals von einem Sachverständigen auf eigene Kosten prüfen zu lassen. Werden Mängel festgestellt kann der Käufer den Wagen gegen Erstattung des reinen Kaufpreises zurückgeben. Benzinkosten, Gebühren wie An-, oder Abmeldung, Sachverständigenkosten sind in jedem Fall vom Käufer zu übernehmen. Sollte in der Zeit in der sich der Wagen im Besitz des Käufers befindet durch Beschädigung oder übermässigen Verschleiß (Durchdrehende Räder, Vollbremsungen usw) eine Wertmindeung ergeben, hat der Verkäufer das Recht den Rücknahme Betrag um den entsprechenden Wert zu mindern."[/b] Diese Klausel muss vom Käufer im Vertrag bestätigt werden und hat einen Vorteil. Eine klare Frist in der man den VK Preis vorhalten kann, und man muss keine Kosten übernehmen. Benachteiligt den Käufer jedoch nicht so, das diese ungültig wäre. Aber auch in dem Fall, sollte der Motor in der ersten Woche hops gehen, hat der bastelfreudige Auto Hobby Tuner im Vergleich zu Omas Auto im Org Zustand schlechte Karten. Wenn ich in nächster Zeit mal über interessante Urteile zu dem Thema stolpere, werd ich die dann hier posten :wink: [/QUOTE]
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