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[QUOTE="jackAss, post: 1194437, member: 11338"] Regelung in Deutschland In Deutschland ist die Rechtslage bezüglich Dashcams derzeit noch etwas unklar - trotz des Urteils von Ansbach. Für persönliche Zwecke könnten die Kameras weiterhin erlaubt bleiben. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beruft sich auf das Bundesdatenschutzgesetz: In Deutschland haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) darauf geeinigt, dass der Einsatz einer Dashcam „in der Regel“ datenschutzrechtlich unzulässig ist. Hier setzen die Gesetzgeber eine Dashcam mit einer Videoüberwachungs-Kamera gleich. Demnach könne man nach § 6b Abs. 1 Nr. 3und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine Dashcam nur „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ verwenden, allerdings überwiegen nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Regel die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer. Denn es überwiegt das Recht des einzelnen, sich im öffentlichen Raum bewegen zu können, ohne ungewollt und ohne Anlass Opfer einer Videoüberwachung zu werden. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) legt keine Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 12. August ein. Das wesentliche datenschutzrechtliche Interesse des BayLDA sehe es klar und deutlich bestätigt. Der Verzicht auf die Berufung bedeutet für Dashcam-Nutzer, dass im Einzelfall bis zu 300.000 Euro Strafe für die Veröffentlichung oder Weitergabe drohen. Konkret heißt es hierzu: „Das BayLDA wird in Zukunft, wenn bekannt wird, dass Autofahrer die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichten, prüfen, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 EUR.“ *hatte was vergessen* [/QUOTE]
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