
Peet
Ergänzung:
§ 69a Abs. V Nr.3 trifft da wohl zu.
entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
...mich würde mal interessieren was du den Beamten erzählt hast. Wäre vielleicht möglich gewesen mit nem Verwarngeld da raus zu kommen.
Zudem ist, vorausgesetzt du hast die Paragrafenkette 1 zu 1 aus dem Schreiben so abgeschrieben, irgendwie uneindeutig bzw. fehlerhaft zusammengestellt. Normalbürger weiß das ja nicht, deswegen legen die Beamten da meist keinen Wert drauf.
Ich will zwar keine lockeren Steine lostreten aber wenn das Schreiben was ergo ein Verwaltungsakt ist, fehlerhaft ist, so wird dieser nicht wirksam bzw. wird nichtig.
Das sagt mir das das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
§ 44 Abs.II Nr. 4
" Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann."
... was ja hier der Fall wäre wenn die Paragrafenkette tatsächlich so geschrieben steht. Weil jemand unmöglich alle Verkehrsordnungswidrigkeiten im § 69a StVZO auf einmal begehen kann. :lol:
Ne Paragrafenkette muß immer 100% korrekt sein, da kann man nicht einfach die entsprechende Nummer weg lassen. ;-) "Wie gut dass das der Normalbürger nicht weiß."
§ 69a Abs. V Nr.3 trifft da wohl zu.
entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
...mich würde mal interessieren was du den Beamten erzählt hast. Wäre vielleicht möglich gewesen mit nem Verwarngeld da raus zu kommen.
Zudem ist, vorausgesetzt du hast die Paragrafenkette 1 zu 1 aus dem Schreiben so abgeschrieben, irgendwie uneindeutig bzw. fehlerhaft zusammengestellt. Normalbürger weiß das ja nicht, deswegen legen die Beamten da meist keinen Wert drauf.
Ich will zwar keine lockeren Steine lostreten aber wenn das Schreiben was ergo ein Verwaltungsakt ist, fehlerhaft ist, so wird dieser nicht wirksam bzw. wird nichtig.
Das sagt mir das das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
§ 44 Abs.II Nr. 4
" Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann."
... was ja hier der Fall wäre wenn die Paragrafenkette tatsächlich so geschrieben steht. Weil jemand unmöglich alle Verkehrsordnungswidrigkeiten im § 69a StVZO auf einmal begehen kann. :lol:
Ne Paragrafenkette muß immer 100% korrekt sein, da kann man nicht einfach die entsprechende Nummer weg lassen. ;-) "Wie gut dass das der Normalbürger nicht weiß."