Euro 2 trotz Einzeldrossel

Diskutiere Euro 2 trotz Einzeldrossel im C20XE | X20XER Forum im Bereich Technik; Hallo, ich habe am Samstag mal schnell diesen Bausatz in meinen Kadett gebastelt (knappes Stündchen). Es funktioniert soweit alles ganz prima...
Averell

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Hallo,

ich habe am Samstag mal schnell diesen Bausatz in meinen Kadett gebastelt (knappes Stündchen).

Es funktioniert soweit alles ganz prima.

Lediglich am Sammelrohr der Bilas muss man etwas umbauen, damit die Zusatzluft gleichmässig verteilt werden kann, ein zentrale anschluss wie am Seriensaugrohr existiert ja nicht mehr.

Also ein T-Stück zwischen Luftsammler und LFR gesteckt und fertig.

In dem Schrieb des Herstellers/Vertreibers steht allerdings, sämtliche Tuningsmassnahmen müssen rückgängig gemacht werden.

Aber wieso sollte eine Auspuffanlage oder die Drossel, die mit Euro 1 Gutachten eingetragen wird, Probleme bereiten???

Das macht doch keinen Sinn zumal der Leerlauf besser ist als vorher.

Naja, werde es jedenfalls versuchen und berichten!


MfG Simon :roll:
 
  • Euro 2 trotz Einzeldrossel

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BlueCorsa

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In dem Schrieb des Herstellers/Vertreibers steht allerdings, sämtliche Tuningsmassnahmen müssen rückgängig gemacht werden.

Aber wieso sollte eine Auspuffanlage oder die Drossel, die mit Euro 1 Gutachten eingetragen wird, Probleme bereiten???

Das macht doch keinen Sinn zumal der Leerlauf besser ist als vorher.

Ganz einfach! Weil das Gutachten NUR für einen serienmässigen Motor erstellt worden ist! Jede noch so kleine Änderung am Motor macht das Gutachten ungültig! Du müstest jetzt mit deiner Einzelldrossel zum TÜV Fahren und ein neues Abgasgutachten nach Euro 2 machen lassen!

Baust du den Motor um zum Eintragen auf Original und danach wieder auf Einzelldrossel könnte man dir im schlimmsten Falle wegen Steuerhinterzeihung den A.... aufreissen!

So ist das leider im Bürokraten Staat Nr.1.
Ärgert mich auch oft aber da kann man fast nichts dagegen machen!

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Thommybeluga

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Hi.

Das is ja mal interessant.

Hab ich dass jetzt richtig verstanden. Da ich ja Euro 2 eingetragen habe, kann ich das Bilas Gutachten getroßt in die Tonne kloppen, weil es eh nur für Euro eins gilt?
Ich meine, da das Bilas Gutachten sowieso nur für Vectra, Calibra, Kadett und Astra gilt, hätte ich mit meinem B Corsa eh nicht viel Chancen gehabt, außer Einzelabnahme.

Ich hätte die Bilas eh auf alle anderen Komponenten auf der Rolle abstimmen lassen und dann die Euro 2 sicherlich wieder erreicht, aber da würde sich der Herr vom TüV mal wieder quer stellen.


Gruss,

Thomas.
 
Averell

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Abgas

Hallo,

nach dem Gutachten von DBilas erfüllt der C20XE mit der Drossel die gleichen Vorraussetzungen wie der Serienmotor !!!

EG 70/220/EWG Fassung 91/441/EWG

und wird dann mit der GAT nach EG 70/220/EWG Fassung 94/12/EG eingestuft.

Hier ein Auszug:

§ 47 Abgase
(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.
(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften
1. der Anlage XXIII oder
2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) oder
3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen – oder
4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S.21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch nehmen – oder
5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) – und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten – oder
6. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) oder
7. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (Abl. EG Nr. L 286 S. 34) oder
8. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1),
entsprechen, gelten als schadstoffarm.
(4) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig.
(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder
2. mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
entsprechen, gelten als schadstoffarm.
(6) Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.
(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 47 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. II S. 930), entsprechen.
(8 a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(8 b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411), die der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) dient, fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.
(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Adlerstraße 7, 45307 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.

MfG Simon :roll:
 
Thommybeluga

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Mensch Simon. :roll:

Gibt's das nicht als Kurzfassung für Lesefaule? :roll: :wink:

Oder gleich ne Übersetzung.

Gruss,

Thomas.
 
Fasemann

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Augenleiden sind vorprogrammiert :shock: >>Extremlangertextposter >>pfui :D
 
BlueCorsa

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@Simon

Das mag alles sein! Nur ist das dann auch immer noch der Fall wenn du den Euro 2 Umbauastz drin hast??? Oder kann es auch sein das sich die beiden dann negativ beinflussen???

Genau das wurde nämlich nicht geprüft obwohl es unwahrscheinlich ist das sowas eintritt!!!

Und wenn alles mit rechten Dingen zu geht und der TÜV Prüfer ned gerade zwei Tomaten auf den Augen hat wird er es dir nicht eintragen bzw. darf es nicht eintragen!

Mit einem fast gleichen Thema habe ich mich die letzten Wochen auch beschäftigt!

Einzelldrossel(VGS Gutachten Euro 1) mit HJS Euro 2 Kat!

BlueCorsa
 
Emerald

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In der "Gutachten-Kopie" (die beiden ersten Seiten sind eingescannt, sonst nix), die ich erhalten habe, steht nix davon drin, dass der Motor Serie ist, allein die Schalldämpferanlage muss Serie sein bzw. mit Gutachten sein (also Abgasverhalten muss Serie (Euro1) entsprechen)...

Wenn die Einzeldrossel sauber abgestimmt ist, dann dürfte ja selbst Euro1 kein Problem sein, das Ding hebt ja nur die Leerlaufdrehzahl an, oder?

Kann mal einer posten, wie und wo der Euro2-Kit jetzt eingebaut wird und was der genau eigentlich macht?
 
B

Blademage

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So ist das leider im Bürokraten Staat Nr.1.
Ärgert mich auch oft aber da kann man fast nichts dagegen machen!

Ich korrigiere Bürokratenstaat Nr.2, wenn schon! Oder hast Du schon mal in Österrreich versucht einen NE/XE oder sonstwas in einem Corsa eingetragen zu bekommen? Oder ein 35mm Fahrwerk an einem Vectra turbo? Oder 8x17 mit 30mm Federn und Unterfahrschutz beim G-Astra? Oder ne Lummafrontstange am F-Astra? Oder ne Bastuckanlage auf nem Turbo Calibra? Oder eine Domstrebe in einem E-Kadett in Verbindung mit einem Remus-Endtopf? [...]

Bei uns werden Kennzeichen schon bei Serienfahrzeugen abgenommen (!) und sobald das mal geschehen ist, mußt Du bei uns Gutachten für Serienteile ertellen lassen (z.B. komplettes Fahrwerks- und Rad/Reifengutachten beim Golf R32, neues Abgasgutachten beim Mitsubishi EVO VII, oder Gutachten für den Serienverbau eines Impreza WRX) !!!
 
J

J0j0

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Also das argument mit dem gegenseitigen Beeinflussen zweier (tuning)teile doch quark, weil dann dürfte man doch auch keine Domstrebe in verbindung mit nem Fahrwerk oder ein Sportauspuff in verbindung mit nem Fächerkrümmer fahren...

Wenn dass auto mit der Einzeldrossel wieder auf die Selben Emissionswerte kommt (lässt sich durch ne AU feststellen...) lässt sich bestimmt auch jemand finden der den gaazen Schlamassel einträgt...
Und ich würde behaupten, dass die Abgaswerte sich durch die Einzeldrossel nicht wesentlich verschlechtern... Er sagt ja selber das der Motor eher ruhiger läuft!

Ciao!
jojo
 
BlueCorsa

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Also das argument mit dem gegenseitigen Beeinflussen zweier (tuning)teile doch quark, weil dann dürfte man doch auch keine Domstrebe in verbindung mit nem Fahrwerk oder ein Sportauspuff in verbindung mit nem Fächerkrümmer fahren...

Wenn dass auto mit der Einzeldrossel wieder auf die Selben Emissionswerte kommt (lässt sich durch ne AU feststellen...) lässt sich bestimmt auch jemand finden der den gaazen Schlamassel einträgt...
Und ich würde behaupten, dass die Abgaswerte sich durch die Einzeldrossel nicht wesentlich verschlechtern... Er sagt ja selber das der Motor eher ruhiger läuft!

Ciao!
jojo

Moment! So Argumentiere nicht ich sonder der Tüv Bayern(Deutschland hald)! Das es eher unwahrscheinlich ist, ist mir auch klar! Ne normale AU reicht da aber nicht für den Nachweis!! Wenn in dem Gutachten wirklich drin steht das der Motor Serie sein MUSS dann darfst ein komplettes Abgasgutachten rausfahren lassen bei TÜV Bayern oder Rheinland zum offiziellen Eintrag!! Und das kostet ein paar tausend Euro! Ich habe wie gesagt mich in den letzten Wochen damit leider auch schon beschäftigt und es ist ein Problem! Ich müste auch den ganzen sch... machen wenn ich offiziell meinen Euro 2 Kat mit meiner Einzelldrossel(Gutachten Euro 1 aber ohne LMM) korrekt eingetragen haben will!
Ich lass es aber auch sein und geh zu nem TÜV er der mir das so einträgt!

Ist zwar dann immer anfechtbar aber was solls! Das ist ja jede Eintragung!

BlueCorsa
 
Averell

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Euro 2

Hallo,

es ist sicherlich richtig was hier geschrieben wird, aber was hat der TÜV mit den Papieren zutun???

Man baut die Anlage ein, lässt es sich bestätigen (steht so in der Anleitung), macht eine AU (vor dem Umbau), um zu sehen, ist der Kat noch ok oder nicht (meiner ist neu).

Dann bekommt man den Stempel der Werkstatt und geht mit dem Wisch zur Zulassungsstelle und gibt den Antrag auf Steuerermäßigung dort ab - fertig.

Lediglich die Beamten dort oder das Finanzamt wird dann sagen, so geht das nicht, oder nicht?!

Es liegt schließlich eine ABE bei, in der nur die Rede von der EWG/balbla ist, warum sollte das angezweifelt werden, wenn man das Abgasgutachten der Bilasanlage beifügt, dort steht ganz klar, das das Abgasverhalten der Serie entspricht und für unbedenklich zu erklären ist.

Was ist das bloss für ein kranker Staat in dem wir hier leben..........


MfG Simon :roll:
 
J

J0j0

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Lediglich die Beamten dort oder das Finanzamt wird dann sagen, so geht das nicht, oder nicht?!
Ich glaube kaum, dass die in irgendeinerweise plan von Autos haben: Die machen genau das was aufm Zettel steht... ;)

Aber stimmt schon, ist schon ein Scheiss mit der Bürokratie...
Von rechtswegen dürfte man dann auch keine Sportauspuffanlange am Corsa XE fahren, weil das Gutachten bzw. die ABE nicht fürn XE Gedacht ist sondern für die Corsa Maschinen...

Aber mal was anderes:
Wie bekommt man dann überhaupt sone EDK im Corsa eingetragen...? Meines Wissens nach ist die nur für Kadett/Astra... geprüft (Zumindest die von DBilas) - Das ist nämlich das selbe Spiel in grün ;)

Ciao!
jojo[/b]
 
Averell

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Hallo,

also bei Bilas läuft es folgendermaßen ab:

Du kaufst dort die Anlage und mußt deinen Fahrzeugbrief als Kopie zusenden.

Dann wird das Abgas/TÜV-Gutachten nur einmalig für deinen Fahrzeugtyp erstellt, Fahrgestellnummer, Motornummer, usw werden im Gutachten notiert und sind nicht übertragbar!
Höchstgeschwindigkeit, Leistung, Drehzahl, Fahrtauglichkeit, alles wird im Schein/Brief verändert, und kann deshalb wahrscheinlich nicht ohne weiteres auf den Corsa umgemünzt werden.
Original Stempel und Unterschrift des Sachverständigen machen das Gutachten dann amtlich!

Wie es mit einem Corsa laufen soll, keine Ahnung - damit habe ich mich nie beschäftigt, da der Corsa für mich bei 2 Meter Körpergröße eher ungeeignet ist, sorry. :?

MfG Simon :wink:

Vielleicht mal bei Bilas nachfragen, wie es möglich sein soll, diese Anlage in andere Fahrzeuge zu übertragen.
 
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